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Allgemeine Geschäftsbedingungen TGV - Stand 1. Mai 2007

I.   1. Die nachstehenden Bestimmungen sind  für  alle  Rechtsgeschäfte, die Lieferungen und Leistungen der Fa. TGV- Technische Geräte Ver­ trieb Gesellschaft mbH  - im folgenden kurz Verkäuferin genannt - zum Gegenstand haben, ausschließlich verbindlich. Entgegenstehen­ de Einkaufsbedingungen des Vertragspartners - im folgenden kurz Käufer genannt - werden weder durch Schweigen noch durch Liefe­ rung, sondern nur durch ausdrückliche schriftliche  Bestätigung der Verkäuferin für das jeweilige Geschäft Vertragsinhalt.  Von den Geschäftsbedingungen der Verkäuferin abweichende  besondere Bestimmungen sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und schrift­ lich vereinbart worden sind. Werden für bestimmte Aufträge beson­ dere Bedingungen vereinbart, so gelten die nachstehenden Bedin­ gungen, soweit sie durch die besonderen Vereinbarungen nicht aus­ drücklich ausgeschlossen worden sind. 2. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Neben­ abreden, Ergänzungen oder Abänderungen bedürfen zu ihrer Wirk­ samkeit der Schriftform. Hiervon kann nur aufgrund schriftlicher Ver­ einbarung abgewichen werden. 3. Die Rechte des Käufers sind ohne Zustimmung der Verkäuferin nicht übertragbar. 4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedin­ gungen oder ergänzender Vereinbarungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder später werden, so wird hiervon die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ergänzender Vereinbarungen in keiner Weise berührt. An die Stelle einer ganz oder teilweise rechtsunwirksamen bzw. rechtsunwirksam gewordenen Bestimmung tritt diejenige Bestim­ mung, die die Vertragsschließenden bei Kenntnis der Rechtsunwirk­ samkeit gewählt hätten, um den Zweck und die Funktion der rechts­ unwirksamen oder rechtsunwirksam gewordenen Bestimmung zu erreichen oder zu sichern. II.    1. Angebote sind stets freibleibend. Aufträge des Käufers verpflichten die Verkäuferin erst, wenn diese von ihr schriftlich  bestätigt worden sind. Mit Ablauf des Tages, an dem die Verkäuferin die Bestätigung an den Käufer absendet, gilt der Auftrag als fest abgeschlossen. Der Käufer ist an ein von ihm abgegebenes Angebot  oder an einen von ihm erteilten Auftrag bis zu dessen Annahme oder Ablehnung durch den Verkäufer, längstens aber ein Monat, gebunden. 2. Der Käufer hat die erforderlichen Angaben für eine ordnungsgemäße Versendung der bestellten Waren zu machen und ist verpflichtet, die bestellte Ware spätestens  innerhalb von 90 Tagen seit Bestätigung des Auftrages durch die Verkäuferin abzunehmen. 3. Die  Standardverpackung  ist  im  Preis  inbegriffen  und  wird  nicht zurückgenommen, es sei denn, etwas anderes ist schriftlich verein­ bart. III. Die Lieferung erfolgt innerhalb des Gebietes der Republik Österreich nach Wahl des Käufers durch LKW zur Baustelle bzw. Lager des Käu­ fers oder durch Zusendung per Waggon an die der Baustelle oder dem Lager des Käufers nächstgelegene Bundesbahnempfangssta­ tion. Die entsprechenden  Frachtzuschläge werden nach der jeweils gültigen Preisliste der Verkäuferin erhoben. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frächter bzw. die Bahn auf den  Käufer über. Das Entladen ist alleinige Angelegenheit des Käufers. IV. Angaben über Termine und Lieferfristen - auch in Auftragsbestäti­ gungen - sind unverbindlich, soweit nichts anderes schriftlich verein­ bart wurde. Angegebene Termine und Lieferfristen werden nach Mög­ lichkeit eingehalten. Die Lieferfrist gilt als gewahrt, wenn die Ware acht  Tage vor oder  nach  der angegebenen Frist  zur Versendung gelangt. Eine allenfalls vom Käufer zu setzende Nachfrist muss eine Dauer von mindestens 15 Arbeitstagen haben. V. Die Preise ergeben sich aus den Preislisten der Verkäuferin. Es gilt der am Tage des Auftragseinganges gültige Tagespreis. Erfolgt die Aus­ lieferung der Ware jedoch später als drei Monate nach Auftragsein­ gang, so gilt ab diesem Zeitpunkt der Listenpreis  der Auslieferung. VI. 1. Eingehende Zahlungen des Käufers tilgen  die  Schulden in der Reihenfolge ihrer Entstehung, was bei Skontoabzug zu berücksichti­ gen ist. 2. Ein Zurückbehaltungsrecht  oder ein Recht  auf Zurückhaltung  von Zahlungen wegen irgendwelcher  Ansprüche des Käufers oder aus Aufrechnung wird ausdrücklich ausgeschlossen. 3. An  Verzugszinsen  werden  die  tatsächlich   erwachsenen  eigenen Bankkreditkosten, mindestens aber 3% über dem jeweiligen Diskont­ satz der Österreichischen Nationalbank, sowie etwaige Mahnausla­ gen berechnet. Bei Verzug des Käufers ist die Verkäuferin unbescha­ det der sonstigen Ansprüche berechtigt, von allen Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten. 4. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft und wird gesondert in Rechnung gestellt. Sie ist entsprechend den vorstehenden Bedin­ gungen zu zahlen. 5.  Im Außendienst  stehende Personen  sind  zur Entgegennahme  von Geld ohne schriftliche Vollmacht der Verkäuferin nicht berechtigt. VII.  1. Bis  zur  vollständigen   Bezahlung  des  Kaufpreises   einschließlich aller Nebenforderungen, bei wiederholter oder laufender Geschäfts­ verbindung bis zur Tilgung des Schuldsaldos, bleibt  die gelieferte Ware unbeschränktes Eigentum der Verkäuferin. 2. Der Käufer darf die Ware bis zur vollständigen Bezahlung weder ver­ pfänden noch zur Sicherung übereignen. Wird die Ware von dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst  ein Eingriff, der die Rechte oder die Verfügungsmöglichkeit der Verkäuferin gefährdet, so hat der Käu­ fer die Verkäuferin sofort zu benachrichtigen. 3. Wird die gelieferte Ware durch den Käufer zu einer neuen verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Verkäuferin; ein Eigentumserwerb des Käufers findet nicht statt. Das Eigentum der Verkäuferin setzt sich an der verarbeiteten Sache fort. Tritt diese Verarbeitungsklausel mit derjenigen von anderen Lieferanten des Käufers zusammen, so gilt Absatz 4. 4.  Wird  die  unter  Eigentumsvorbehalt   gelieferte  Ware mit  anderen Gegenständen verbunden und vermischt, so erwirbt die Verkäuferin
Miteigentum  an dem neuen Gegenstand oder dem vermischten Bestand. Das Miteigentum der Verkäuferin richtet sich nach dem Ver­ hältnis des Wertes (vgl. Abs. 9) der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Sache zum Wert des hergestellten Gutes. 5. Der  Kunde ist  berechtigt,  die  gelieferten  Waren im  gewöhnlichen Geschäftsgang zu veräußern. 6. Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die da­ raus hergestellten Sachen - gleich in welchem Zustand - vom Käufer weiterveräußert, verarbeitet, eingebaut oder verbunden, so tritt der Käufer bis zur völligen Tilgung aller Forderungen der Verkäuferin aus Warenlieferungen hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung, anlässlich oder wegen der Verarbeitung, des Einbaus oder Verbindung, zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte  mit allen Nebenrechten an die Verkäuferin ab. Wird ein durch Verbindung oder Vermischung hergestellter neuer Gegenstand oder Bestand im Sinne der vorstehenden Ziffer 4 weiterveräußert, verarbeitet oder eingebaut, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Wert des Anteils (vgl. Abs. 9) der Verkäuferin am Miteigentum entspricht. 7. Der Käufer ist verpflichtet, der Verkäuferin alle zur Geltendmachung der dieser zustehenden Rechte notwendigen Auskünfte oder Unterla­ gen zu geben und auf Verlangen der Verkäuferin die Abtretung seinen Abnehmern oder Dritten bekanntzugeben. 8. Übersteigt der Wert der der Verkäuferin gegebenen Sicherung deren Lieferungsforderungen zuzüglich Sicherungsaufschlag gemäß Abs. 9, so ist die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rück­ übertragung verpflichtet. 9. Wert der Vorbehaltsware im Sinne der Bestimmungen dieses Artikels ist der Fakturenwert der Verkäuferin zuzüglich eines Sicherungsauf­ schlages von 20%. VIII. 1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Empfang zu unter­ suchen. Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich  der Verkäuferin schriftlich unter Angabe der Gründe angezeigt werden. Im Falle von versteckten Mängeln muss die Mängelrüge unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Gefah­ renübergang  (Artikel 3) geltend  gemacht  werden. Die Verwendung oder Aufteilung der Ware, welche die anderweitige Verfügungsmög­ lichkeit  der  Verkäuferin  darüber   auch  nur  teilweise   beschränkt, schließt jeden Anspruch wegen Mangel an der Ware oder Verpack­ ung aus. Kosten, die durch Verarbeitung  beanstandeter Ware, aber auch  durch Ersatzverarbeitung entstehen, gehen nicht zu Lasten der Verkäuferin. Auch Regressansprüche gem. § 933b ABGB sind längstens innerhalb von drei  Monaten nach Gefahrenübergang geltend zu machen. Vor Durchführung von jeglichen Veränderungen an der gelieferten Ware ist der Verkäuferin Gelegenheit  zu geben, den behaupteten Mangel durch eigene Fachleute einer Überprüfung zu unterziehen  und  das Recht einzuräumen, selbst oder von einem beauftragten Unterneh­ men jene Arbeiten durchzuführen, die zur Herstellung der Mangelfrei­ heit erforderlich sind. 2. Bei begründeter  Mängelrüge  wird  die  Verkäuferin die mangelhafte Ware kostenlos zurücknehmen und durch neue Ware, die  an den jeweiligen Bestimmungsort  frachtfrei  geliefert wird, ersetzen. Jeder Gewährleistungsanspruch  beschränkt  sich  ausschließlich  auf  den Anspruch auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung und ist hinsichtlich der der Verkäuferin entstehenden Frachten und sonstigen Kosten auf insgesamt höchstens 50% des Rechnungswertes der Warenlieferung ohne Skonti, Fracht, Umsatzsteuer etc. begrenzt. Im Fall des Fehl­ schlagens  oder der Unmöglichkeit der Ersatzlieferung kann der Käu­ fer entweder  vom Vertag zurücktreten oder eine angemessene Her­ absetzung des Kaufpreises verlangen. 3. Der Käufer ist zur Rücksendung beanstandeter Ware, ohne zuvor die Verkäuferin schriftlich unterrichtet  und ihr ausreichend  Gelegenheit zur Überprüfung des behaupteten Mangels gegeben zu haben, nicht berechtigt, es sei denn, die Verkäuferin hat den Käufer ausdrücklich aufgefordert, die beanstandete Ware zur Begutachtung zurückzusen­ den. Kommt die Verkäuferin einer ihrem Käufer schriftlich  gestellten Nachfrist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferungen für einen von ihr zu vertretenden, anerkannten oder nachgewiesenen Mangel nicht nach, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. IX.  1. Schadenersatz   (einschließlich  Ersatz  von  Folgeschäden)   - auch gegenüber  Dritten - gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage (z. B. wegen Nichterfüllung, culpa in contrahendo, positiver Forderungsver­ letzung, unerlaubter Handlung usw.) wird nur geleistet, wenn der Ver­ käuferin  Vorsatz oder  grobe  Fahrlässigkeit  nachgewiesen  werden kann. 2. ln  allen Schadenersatzfällen, gleichgültig  ob schuldhaftes Handeln (vgl. auch  Abs. 1) nach  den gesetzlichen Vorschriften  notwendige Voraussetzung für eine Haftung der Verkäuferin ist oder nicht, z. B. wegen Nichterfüllung, culpa in contrahendo, positive Forderungsver­ letzung, unerlaubter Handlung usw. ist der Schadenersatz (auch der Ersatz von Folgeschäden)  auf denjenigen  Verlust oder entgangenen Gewinn begrenzt, den die Verkäuferin bei Vertragsabschluss unter Berücksichtigung  der Umstände,  die sie gekannt hat, als mögliche Folge der Vertragsverletzung oder Handlung voraussehen konnte. Ein solcher Schadenersatzanspruch ist auf höchstens das 2-fache  des Rechnungswertes der Warenlieferung ohne Skonti, Fracht, Umsatz­ steuer etc. begrenzt. 3. Der Käufer ist verpflichtet, die in diesem Artikel enthaltene Haftungs­ begrenzung an seine Abnehmer weiterzugeben. X.       Unsere Mitarbeiter im Außendienst sind nicht befugt, Vereinbarungen zu treffen oder Erklärungen  abzugeben, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen,  es sei denn, sie seien hierzu schriftlich und im Einzelfall von unserer Hauptverwaltung ermächtigt worden. XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand  ist Linz. Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an jedem anderen für  in zuständigen Gerichtsstand zu klagen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen TGK

I.   1. Die nachstehenden Bestimmungen sind  für  alle  Rechtsgeschäfte, die Lieferungen und Leistungen der Fa. TGV- Technische Geräte Ver­ trieb Gesellschaft mbH  - im folgenden kurz Verkäuferin genannt - zum Gegenstand haben, ausschließlich verbindlich. Entgegenstehen­ de Einkaufsbedingungen des Vertragspartners - im folgenden kurz Käufer genannt - werden weder durch Schweigen noch durch Liefe­ rung, sondern nur durch ausdrückliche schriftliche  Bestätigung der Verkäuferin für das jeweilige Geschäft Vertragsinhalt.  Von den Geschäftsbedingungen der Verkäuferin abweichende  besondere Bestimmungen sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und schrift­ lich vereinbart worden sind. Werden für bestimmte Aufträge beson­ dere Bedingungen vereinbart, so gelten die nachstehenden Bedin­ gungen, soweit sie durch die besonderen Vereinbarungen nicht aus­ drücklich ausgeschlossen worden sind. 2. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Neben­ abreden, Ergänzungen oder Abänderungen bedürfen zu ihrer Wirk­ samkeit der Schriftform. Hiervon kann nur aufgrund schriftlicher Ver­ einbarung abgewichen werden. 3. Die Rechte des Käufers sind ohne Zustimmung der Verkäuferin nicht übertragbar. 4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedin­ gungen oder ergänzender Vereinbarungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder später werden, so wird hiervon die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ergänzender Vereinbarungen in keiner Weise berührt. An die Stelle einer ganz oder teilweise rechtsunwirksamen bzw. rechtsunwirksam gewordenen Bestimmung tritt diejenige Bestim­ mung, die die Vertragsschließenden bei Kenntnis der Rechtsunwirk­ samkeit gewählt hätten, um den Zweck und die Funktion der rechts­ unwirksamen oder rechtsunwirksam gewordenen Bestimmung zu erreichen oder zu sichern. II.    1. Angebote sind stets freibleibend. Aufträge des Käufers verpflichten die Verkäuferin erst, wenn diese von ihr schriftlich  bestätigt worden sind. Mit Ablauf des Tages, an dem die Verkäuferin die Bestätigung an den Käufer absendet, gilt der Auftrag als fest abgeschlossen. Der Käufer ist an ein von ihm abgegebenes Angebot  oder an einen von ihm erteilten Auftrag bis zu dessen Annahme oder Ablehnung durch den Verkäufer, längstens aber ein Monat, gebunden. 2. Der Käufer hat die erforderlichen Angaben für eine ordnungsgemäße Versendung der bestellten Waren zu machen und ist verpflichtet, die bestellte Ware spätestens  innerhalb von 90 Tagen seit Bestätigung des Auftrages durch die Verkäuferin abzunehmen. 3. Die  Standardverpackung  ist  im  Preis  inbegriffen  und  wird  nicht zurückgenommen, es sei denn, etwas anderes ist schriftlich verein­ bart. III. Die Lieferung erfolgt innerhalb des Gebietes der Republik Österreich nach Wahl des Käufers durch LKW zur Baustelle bzw. Lager des Käu­ fers oder durch Zusendung per Waggon an die der Baustelle oder dem Lager des Käufers nächstgelegene Bundesbahnempfangssta­ tion. Die entsprechenden  Frachtzuschläge werden nach der jeweils gültigen Preisliste der Verkäuferin erhoben. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frächter bzw. die Bahn auf den  Käufer über. Das Entladen ist alleinige Angelegenheit des Käufers. IV. Angaben über Termine und Lieferfristen - auch in Auftragsbestäti­ gungen - sind unverbindlich, soweit nichts anderes schriftlich verein­ bart wurde. Angegebene Termine und Lieferfristen werden nach Mög­ lichkeit eingehalten. Die Lieferfrist gilt als gewahrt, wenn die Ware acht  Tage vor oder  nach  der angegebenen Frist  zur Versendung gelangt. Eine allenfalls vom Käufer zu setzende Nachfrist muss eine Dauer von mindestens 15 Arbeitstagen haben. V. Die Preise ergeben sich aus den Preislisten der Verkäuferin. Es gilt der am Tage des Auftragseinganges gültige Tagespreis. Erfolgt die Aus­ lieferung der Ware jedoch später als drei Monate nach Auftragsein­ gang, so gilt ab diesem Zeitpunkt der Listenpreis  der Auslieferung. VI. 1. Eingehende Zahlungen des Käufers tilgen  die  Schulden in der Reihenfolge ihrer Entstehung, was bei Skontoabzug zu berücksichti­ gen ist. 2. Ein Zurückbehaltungsrecht  oder ein Recht  auf Zurückhaltung  von Zahlungen wegen irgendwelcher  Ansprüche des Käufers oder aus Aufrechnung wird ausdrücklich ausgeschlossen. 3. An  Verzugszinsen  werden  die  tatsächlich   erwachsenen  eigenen Bankkreditkosten, mindestens aber 3% über dem jeweiligen Diskont­ satz der Österreichischen Nationalbank, sowie etwaige Mahnausla­ gen berechnet. Bei Verzug des Käufers ist die Verkäuferin unbescha­ det der sonstigen Ansprüche berechtigt, von allen Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten. 4. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft und wird gesondert in Rechnung gestellt. Sie ist entsprechend den vorstehenden Bedin­ gungen zu zahlen. 5.  Im Außendienst  stehende Personen  sind  zur Entgegennahme  von Geld ohne schriftliche Vollmacht der Verkäuferin nicht berechtigt. VII.  1. Bis  zur  vollständigen   Bezahlung  des  Kaufpreises   einschließlich aller Nebenforderungen, bei wiederholter oder laufender Geschäfts­ verbindung bis zur Tilgung des Schuldsaldos, bleibt  die gelieferte Ware unbeschränktes Eigentum der Verkäuferin. 2. Der Käufer darf die Ware bis zur vollständigen Bezahlung weder ver­ pfänden noch zur Sicherung übereignen. Wird die Ware von dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst  ein Eingriff, der die Rechte oder die Verfügungsmöglichkeit der Verkäuferin gefährdet, so hat der Käu­ fer die Verkäuferin sofort zu benachrichtigen. 3. Wird die gelieferte Ware durch den Käufer zu einer neuen verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Verkäuferin; ein Eigentumserwerb des Käufers findet nicht statt. Das Eigentum der Verkäuferin setzt sich an der verarbeiteten Sache fort. Tritt diese Verarbeitungsklausel mit derjenigen von anderen Lieferanten des Käufers zusammen, so gilt Absatz 4. 4.  Wird  die  unter  Eigentumsvorbehalt   gelieferte  Ware mit  anderen Gegenständen verbunden und vermischt, so erwirbt die Verkäuferin
Miteigentum  an dem neuen Gegenstand oder dem vermischten Bestand. Das Miteigentum der Verkäuferin richtet sich nach dem Ver­ hältnis des Wertes (vgl. Abs. 9) der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Sache zum Wert des hergestellten Gutes. 5. Der  Kunde ist  berechtigt,  die  gelieferten  Waren im  gewöhnlichen Geschäftsgang zu veräußern. 6. Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die da­ raus hergestellten Sachen - gleich in welchem Zustand - vom Käufer weiterveräußert, verarbeitet, eingebaut oder verbunden, so tritt der Käufer bis zur völligen Tilgung aller Forderungen der Verkäuferin aus Warenlieferungen hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung, anlässlich oder wegen der Verarbeitung, des Einbaus oder Verbindung, zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte  mit allen Nebenrechten an die Verkäuferin ab. Wird ein durch Verbindung oder Vermischung hergestellter neuer Gegenstand oder Bestand im Sinne der vorstehenden Ziffer 4 weiterveräußert, verarbeitet oder eingebaut, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Wert des Anteils (vgl. Abs. 9) der Verkäuferin am Miteigentum entspricht. 7. Der Käufer ist verpflichtet, der Verkäuferin alle zur Geltendmachung der dieser zustehenden Rechte notwendigen Auskünfte oder Unterla­ gen zu geben und auf Verlangen der Verkäuferin die Abtretung seinen Abnehmern oder Dritten bekanntzugeben. 8. Übersteigt der Wert der der Verkäuferin gegebenen Sicherung deren Lieferungsforderungen zuzüglich Sicherungsaufschlag gemäß Abs. 9, so ist die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rück­ übertragung verpflichtet. 9. Wert der Vorbehaltsware im Sinne der Bestimmungen dieses Artikels ist der Fakturenwert der Verkäuferin zuzüglich eines Sicherungsauf­ schlages von 20%. VIII. 1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Empfang zu unter­ suchen. Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich  der Verkäuferin schriftlich unter Angabe der Gründe angezeigt werden. Im Falle von versteckten Mängeln muss die Mängelrüge unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Gefah­ renübergang  (Artikel 3) geltend  gemacht  werden. Die Verwendung oder Aufteilung der Ware, welche die anderweitige Verfügungsmög­ lichkeit  der  Verkäuferin  darüber   auch  nur  teilweise   beschränkt, schließt jeden Anspruch wegen Mangel an der Ware oder Verpack­ ung aus. Kosten, die durch Verarbeitung  beanstandeter Ware, aber auch  durch Ersatzverarbeitung entstehen, gehen nicht zu Lasten der Verkäuferin. Auch Regressansprüche gem. § 933b ABGB sind längstens innerhalb von drei  Monaten nach Gefahrenübergang geltend zu machen. Vor Durchführung von jeglichen Veränderungen an der gelieferten Ware ist der Verkäuferin Gelegenheit  zu geben, den behaupteten Mangel durch eigene Fachleute einer Überprüfung zu unterziehen  und  das Recht einzuräumen, selbst oder von einem beauftragten Unterneh­ men jene Arbeiten durchzuführen, die zur Herstellung der Mangelfrei­ heit erforderlich sind. 2. Bei begründeter  Mängelrüge  wird  die  Verkäuferin die mangelhafte Ware kostenlos zurücknehmen und durch neue Ware, die  an den jeweiligen Bestimmungsort  frachtfrei  geliefert wird, ersetzen. Jeder Gewährleistungsanspruch  beschränkt  sich  ausschließlich  auf  den Anspruch auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung und ist hinsichtlich der der Verkäuferin entstehenden Frachten und sonstigen Kosten auf insgesamt höchstens 50% des Rechnungswertes der Warenlieferung ohne Skonti, Fracht, Umsatzsteuer etc. begrenzt. Im Fall des Fehl­ schlagens  oder der Unmöglichkeit der Ersatzlieferung kann der Käu­ fer entweder  vom Vertag zurücktreten oder eine angemessene Her­ absetzung des Kaufpreises verlangen. 3. Der Käufer ist zur Rücksendung beanstandeter Ware, ohne zuvor die Verkäuferin schriftlich unterrichtet  und ihr ausreichend  Gelegenheit zur Überprüfung des behaupteten Mangels gegeben zu haben, nicht berechtigt, es sei denn, die Verkäuferin hat den Käufer ausdrücklich aufgefordert, die beanstandete Ware zur Begutachtung zurückzusen­ den. Kommt die Verkäuferin einer ihrem Käufer schriftlich  gestellten Nachfrist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferungen für einen von ihr zu vertretenden, anerkannten oder nachgewiesenen Mangel nicht nach, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. IX.  1. Schadenersatz   (einschließlich  Ersatz  von  Folgeschäden)   - auch gegenüber  Dritten - gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage (z. B. wegen Nichterfüllung, culpa in contrahendo, positiver Forderungsver­ letzung, unerlaubter Handlung usw.) wird nur geleistet, wenn der Ver­ käuferin  Vorsatz oder  grobe  Fahrlässigkeit  nachgewiesen  werden kann. 2. ln  allen Schadenersatzfällen, gleichgültig  ob schuldhaftes Handeln (vgl. auch  Abs. 1) nach  den gesetzlichen Vorschriften  notwendige Voraussetzung für eine Haftung der Verkäuferin ist oder nicht, z. B. wegen Nichterfüllung, culpa in contrahendo, positive Forderungsver­ letzung, unerlaubter Handlung usw. ist der Schadenersatz (auch der Ersatz von Folgeschäden)  auf denjenigen  Verlust oder entgangenen Gewinn begrenzt, den die Verkäuferin bei Vertragsabschluss unter Berücksichtigung  der Umstände,  die sie gekannt hat, als mögliche Folge der Vertragsverletzung oder Handlung voraussehen konnte. Ein solcher Schadenersatzanspruch ist auf höchstens das 2-fache  des Rechnungswertes der Warenlieferung ohne Skonti, Fracht, Umsatz­ steuer etc. begrenzt. 3. Der Käufer ist verpflichtet, die in diesem Artikel enthaltene Haftungs­ begrenzung an seine Abnehmer weiterzugeben. X.       Unsere Mitarbeiter im Außendienst sind nicht befugt, Vereinbarungen zu treffen oder Erklärungen  abzugeben, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen,  es sei denn, sie seien hierzu schriftlich und im Einzelfall von unserer Hauptverwaltung ermächtigt worden. XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand  ist Linz. Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an jedem anderen für  in zuständigen Gerichtsstand zu klagen.