I. 1. Die nachstehenden Bestimmungen sind für alle Rechtsgeschäfte, die Lieferungen und Leistungen der Fa. TGV- Technische Geräte Ver trieb Gesellschaft mbH - im folgenden kurz Verkäuferin genannt - zum Gegenstand haben, ausschließlich verbindlich. Entgegenstehen de Einkaufsbedingungen des Vertragspartners - im folgenden kurz Käufer genannt - werden weder durch Schweigen noch durch Liefe rung, sondern nur durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung der Verkäuferin für das jeweilige Geschäft Vertragsinhalt. Von den Geschäftsbedingungen der Verkäuferin abweichende besondere Bestimmungen sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und schrift lich vereinbart worden sind. Werden für bestimmte Aufträge beson dere Bedingungen vereinbart, so gelten die nachstehenden Bedin gungen, soweit sie durch die besonderen Vereinbarungen nicht aus drücklich ausgeschlossen worden sind. 2. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Neben abreden, Ergänzungen oder Abänderungen bedürfen zu ihrer Wirk samkeit der Schriftform. Hiervon kann nur aufgrund schriftlicher Ver einbarung abgewichen werden. 3. Die Rechte des Käufers sind ohne Zustimmung der Verkäuferin nicht übertragbar. 4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedin gungen oder ergänzender Vereinbarungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder später werden, so wird hiervon die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ergänzender Vereinbarungen in keiner Weise berührt. An die Stelle einer ganz oder teilweise rechtsunwirksamen bzw. rechtsunwirksam gewordenen Bestimmung tritt diejenige Bestim mung, die die Vertragsschließenden bei Kenntnis der Rechtsunwirk samkeit gewählt hätten, um den Zweck und die Funktion der rechts unwirksamen oder rechtsunwirksam gewordenen Bestimmung zu erreichen oder zu sichern. II. 1. Angebote sind stets freibleibend. Aufträge des Käufers verpflichten die Verkäuferin erst, wenn diese von ihr schriftlich bestätigt worden sind. Mit Ablauf des Tages, an dem die Verkäuferin die Bestätigung an den Käufer absendet, gilt der Auftrag als fest abgeschlossen. Der Käufer ist an ein von ihm abgegebenes Angebot oder an einen von ihm erteilten Auftrag bis zu dessen Annahme oder Ablehnung durch den Verkäufer, längstens aber ein Monat, gebunden. 2. Der Käufer hat die erforderlichen Angaben für eine ordnungsgemäße Versendung der bestellten Waren zu machen und ist verpflichtet, die bestellte Ware spätestens innerhalb von 90 Tagen seit Bestätigung des Auftrages durch die Verkäuferin abzunehmen. 3. Die Standardverpackung ist im Preis inbegriffen und wird nicht zurückgenommen, es sei denn, etwas anderes ist schriftlich verein bart. III. Die Lieferung erfolgt innerhalb des Gebietes der Republik Österreich nach Wahl des Käufers durch LKW zur Baustelle bzw. Lager des Käu fers oder durch Zusendung per Waggon an die der Baustelle oder dem Lager des Käufers nächstgelegene Bundesbahnempfangssta tion. Die entsprechenden Frachtzuschläge werden nach der jeweils gültigen Preisliste der Verkäuferin erhoben. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frächter bzw. die Bahn auf den Käufer über. Das Entladen ist alleinige Angelegenheit des Käufers. IV. Angaben über Termine und Lieferfristen - auch in Auftragsbestäti gungen - sind unverbindlich, soweit nichts anderes schriftlich verein bart wurde. Angegebene Termine und Lieferfristen werden nach Mög lichkeit eingehalten. Die Lieferfrist gilt als gewahrt, wenn die Ware acht Tage vor oder nach der angegebenen Frist zur Versendung gelangt. Eine allenfalls vom Käufer zu setzende Nachfrist muss eine Dauer von mindestens 15 Arbeitstagen haben. V. Die Preise ergeben sich aus den Preislisten der Verkäuferin. Es gilt der am Tage des Auftragseinganges gültige Tagespreis. Erfolgt die Aus lieferung der Ware jedoch später als drei Monate nach Auftragsein gang, so gilt ab diesem Zeitpunkt der Listenpreis der Auslieferung. VI. 1. Eingehende Zahlungen des Käufers tilgen die Schulden in der Reihenfolge ihrer Entstehung, was bei Skontoabzug zu berücksichti gen ist. 2. Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Recht auf Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Ansprüche des Käufers oder aus Aufrechnung wird ausdrücklich ausgeschlossen. 3. An Verzugszinsen werden die tatsächlich erwachsenen eigenen Bankkreditkosten, mindestens aber 3% über dem jeweiligen Diskont satz der Österreichischen Nationalbank, sowie etwaige Mahnausla gen berechnet. Bei Verzug des Käufers ist die Verkäuferin unbescha det der sonstigen Ansprüche berechtigt, von allen Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten. 4. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft und wird gesondert in Rechnung gestellt. Sie ist entsprechend den vorstehenden Bedin gungen zu zahlen. 5. Im Außendienst stehende Personen sind zur Entgegennahme von Geld ohne schriftliche Vollmacht der Verkäuferin nicht berechtigt. VII. 1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen, bei wiederholter oder laufender Geschäfts verbindung bis zur Tilgung des Schuldsaldos, bleibt die gelieferte Ware unbeschränktes Eigentum der Verkäuferin. 2. Der Käufer darf die Ware bis zur vollständigen Bezahlung weder ver pfänden noch zur Sicherung übereignen. Wird die Ware von dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff, der die Rechte oder die Verfügungsmöglichkeit der Verkäuferin gefährdet, so hat der Käu fer die Verkäuferin sofort zu benachrichtigen. 3. Wird die gelieferte Ware durch den Käufer zu einer neuen verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Verkäuferin; ein Eigentumserwerb des Käufers findet nicht statt. Das Eigentum der Verkäuferin setzt sich an der verarbeiteten Sache fort. Tritt diese Verarbeitungsklausel mit derjenigen von anderen Lieferanten des Käufers zusammen, so gilt Absatz 4. 4. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden und vermischt, so erwirbt die Verkäuferin
Miteigentum an dem neuen Gegenstand oder dem vermischten Bestand. Das Miteigentum der Verkäuferin richtet sich nach dem Ver hältnis des Wertes (vgl. Abs. 9) der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Sache zum Wert des hergestellten Gutes. 5. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Waren im gewöhnlichen Geschäftsgang zu veräußern. 6. Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die da raus hergestellten Sachen - gleich in welchem Zustand - vom Käufer weiterveräußert, verarbeitet, eingebaut oder verbunden, so tritt der Käufer bis zur völligen Tilgung aller Forderungen der Verkäuferin aus Warenlieferungen hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung, anlässlich oder wegen der Verarbeitung, des Einbaus oder Verbindung, zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten an die Verkäuferin ab. Wird ein durch Verbindung oder Vermischung hergestellter neuer Gegenstand oder Bestand im Sinne der vorstehenden Ziffer 4 weiterveräußert, verarbeitet oder eingebaut, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Wert des Anteils (vgl. Abs. 9) der Verkäuferin am Miteigentum entspricht. 7. Der Käufer ist verpflichtet, der Verkäuferin alle zur Geltendmachung der dieser zustehenden Rechte notwendigen Auskünfte oder Unterla gen zu geben und auf Verlangen der Verkäuferin die Abtretung seinen Abnehmern oder Dritten bekanntzugeben. 8. Übersteigt der Wert der der Verkäuferin gegebenen Sicherung deren Lieferungsforderungen zuzüglich Sicherungsaufschlag gemäß Abs. 9, so ist die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rück übertragung verpflichtet. 9. Wert der Vorbehaltsware im Sinne der Bestimmungen dieses Artikels ist der Fakturenwert der Verkäuferin zuzüglich eines Sicherungsauf schlages von 20%. VIII. 1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Empfang zu unter suchen. Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich der Verkäuferin schriftlich unter Angabe der Gründe angezeigt werden. Im Falle von versteckten Mängeln muss die Mängelrüge unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Gefah renübergang (Artikel 3) geltend gemacht werden. Die Verwendung oder Aufteilung der Ware, welche die anderweitige Verfügungsmög lichkeit der Verkäuferin darüber auch nur teilweise beschränkt, schließt jeden Anspruch wegen Mangel an der Ware oder Verpack ung aus. Kosten, die durch Verarbeitung beanstandeter Ware, aber auch durch Ersatzverarbeitung entstehen, gehen nicht zu Lasten der Verkäuferin. Auch Regressansprüche gem. § 933b ABGB sind längstens innerhalb von drei Monaten nach Gefahrenübergang geltend zu machen. Vor Durchführung von jeglichen Veränderungen an der gelieferten Ware ist der Verkäuferin Gelegenheit zu geben, den behaupteten Mangel durch eigene Fachleute einer Überprüfung zu unterziehen und das Recht einzuräumen, selbst oder von einem beauftragten Unterneh men jene Arbeiten durchzuführen, die zur Herstellung der Mangelfrei heit erforderlich sind. 2. Bei begründeter Mängelrüge wird die Verkäuferin die mangelhafte Ware kostenlos zurücknehmen und durch neue Ware, die an den jeweiligen Bestimmungsort frachtfrei geliefert wird, ersetzen. Jeder Gewährleistungsanspruch beschränkt sich ausschließlich auf den Anspruch auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung und ist hinsichtlich der der Verkäuferin entstehenden Frachten und sonstigen Kosten auf insgesamt höchstens 50% des Rechnungswertes der Warenlieferung ohne Skonti, Fracht, Umsatzsteuer etc. begrenzt. Im Fall des Fehl schlagens oder der Unmöglichkeit der Ersatzlieferung kann der Käu fer entweder vom Vertag zurücktreten oder eine angemessene Her absetzung des Kaufpreises verlangen. 3. Der Käufer ist zur Rücksendung beanstandeter Ware, ohne zuvor die Verkäuferin schriftlich unterrichtet und ihr ausreichend Gelegenheit zur Überprüfung des behaupteten Mangels gegeben zu haben, nicht berechtigt, es sei denn, die Verkäuferin hat den Käufer ausdrücklich aufgefordert, die beanstandete Ware zur Begutachtung zurückzusen den. Kommt die Verkäuferin einer ihrem Käufer schriftlich gestellten Nachfrist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferungen für einen von ihr zu vertretenden, anerkannten oder nachgewiesenen Mangel nicht nach, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. IX. 1. Schadenersatz (einschließlich Ersatz von Folgeschäden) - auch gegenüber Dritten - gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage (z. B. wegen Nichterfüllung, culpa in contrahendo, positiver Forderungsver letzung, unerlaubter Handlung usw.) wird nur geleistet, wenn der Ver käuferin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. 2. ln allen Schadenersatzfällen, gleichgültig ob schuldhaftes Handeln (vgl. auch Abs. 1) nach den gesetzlichen Vorschriften notwendige Voraussetzung für eine Haftung der Verkäuferin ist oder nicht, z. B. wegen Nichterfüllung, culpa in contrahendo, positive Forderungsver letzung, unerlaubter Handlung usw. ist der Schadenersatz (auch der Ersatz von Folgeschäden) auf denjenigen Verlust oder entgangenen Gewinn begrenzt, den die Verkäuferin bei Vertragsabschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die sie gekannt hat, als mögliche Folge der Vertragsverletzung oder Handlung voraussehen konnte. Ein solcher Schadenersatzanspruch ist auf höchstens das 2-fache des Rechnungswertes der Warenlieferung ohne Skonti, Fracht, Umsatz steuer etc. begrenzt. 3. Der Käufer ist verpflichtet, die in diesem Artikel enthaltene Haftungs begrenzung an seine Abnehmer weiterzugeben. X. Unsere Mitarbeiter im Außendienst sind nicht befugt, Vereinbarungen zu treffen oder Erklärungen abzugeben, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, es sei denn, sie seien hierzu schriftlich und im Einzelfall von unserer Hauptverwaltung ermächtigt worden. XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Linz. Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an jedem anderen für in zuständigen Gerichtsstand zu klagen.
I. 1. Die nachstehenden Bestimmungen sind für alle Rechtsgeschäfte, die Lieferungen und Leistungen der Fa. TGV- Technische Geräte Ver trieb Gesellschaft mbH - im folgenden kurz Verkäuferin genannt - zum Gegenstand haben, ausschließlich verbindlich. Entgegenstehen de Einkaufsbedingungen des Vertragspartners - im folgenden kurz Käufer genannt - werden weder durch Schweigen noch durch Liefe rung, sondern nur durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung der Verkäuferin für das jeweilige Geschäft Vertragsinhalt. Von den Geschäftsbedingungen der Verkäuferin abweichende besondere Bestimmungen sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und schrift lich vereinbart worden sind. Werden für bestimmte Aufträge beson dere Bedingungen vereinbart, so gelten die nachstehenden Bedin gungen, soweit sie durch die besonderen Vereinbarungen nicht aus drücklich ausgeschlossen worden sind. 2. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Neben abreden, Ergänzungen oder Abänderungen bedürfen zu ihrer Wirk samkeit der Schriftform. Hiervon kann nur aufgrund schriftlicher Ver einbarung abgewichen werden. 3. Die Rechte des Käufers sind ohne Zustimmung der Verkäuferin nicht übertragbar. 4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedin gungen oder ergänzender Vereinbarungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder später werden, so wird hiervon die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ergänzender Vereinbarungen in keiner Weise berührt. An die Stelle einer ganz oder teilweise rechtsunwirksamen bzw. rechtsunwirksam gewordenen Bestimmung tritt diejenige Bestim mung, die die Vertragsschließenden bei Kenntnis der Rechtsunwirk samkeit gewählt hätten, um den Zweck und die Funktion der rechts unwirksamen oder rechtsunwirksam gewordenen Bestimmung zu erreichen oder zu sichern. II. 1. Angebote sind stets freibleibend. Aufträge des Käufers verpflichten die Verkäuferin erst, wenn diese von ihr schriftlich bestätigt worden sind. Mit Ablauf des Tages, an dem die Verkäuferin die Bestätigung an den Käufer absendet, gilt der Auftrag als fest abgeschlossen. Der Käufer ist an ein von ihm abgegebenes Angebot oder an einen von ihm erteilten Auftrag bis zu dessen Annahme oder Ablehnung durch den Verkäufer, längstens aber ein Monat, gebunden. 2. Der Käufer hat die erforderlichen Angaben für eine ordnungsgemäße Versendung der bestellten Waren zu machen und ist verpflichtet, die bestellte Ware spätestens innerhalb von 90 Tagen seit Bestätigung des Auftrages durch die Verkäuferin abzunehmen. 3. Die Standardverpackung ist im Preis inbegriffen und wird nicht zurückgenommen, es sei denn, etwas anderes ist schriftlich verein bart. III. Die Lieferung erfolgt innerhalb des Gebietes der Republik Österreich nach Wahl des Käufers durch LKW zur Baustelle bzw. Lager des Käu fers oder durch Zusendung per Waggon an die der Baustelle oder dem Lager des Käufers nächstgelegene Bundesbahnempfangssta tion. Die entsprechenden Frachtzuschläge werden nach der jeweils gültigen Preisliste der Verkäuferin erhoben. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frächter bzw. die Bahn auf den Käufer über. Das Entladen ist alleinige Angelegenheit des Käufers. IV. Angaben über Termine und Lieferfristen - auch in Auftragsbestäti gungen - sind unverbindlich, soweit nichts anderes schriftlich verein bart wurde. Angegebene Termine und Lieferfristen werden nach Mög lichkeit eingehalten. Die Lieferfrist gilt als gewahrt, wenn die Ware acht Tage vor oder nach der angegebenen Frist zur Versendung gelangt. Eine allenfalls vom Käufer zu setzende Nachfrist muss eine Dauer von mindestens 15 Arbeitstagen haben. V. Die Preise ergeben sich aus den Preislisten der Verkäuferin. Es gilt der am Tage des Auftragseinganges gültige Tagespreis. Erfolgt die Aus lieferung der Ware jedoch später als drei Monate nach Auftragsein gang, so gilt ab diesem Zeitpunkt der Listenpreis der Auslieferung. VI. 1. Eingehende Zahlungen des Käufers tilgen die Schulden in der Reihenfolge ihrer Entstehung, was bei Skontoabzug zu berücksichti gen ist. 2. Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Recht auf Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Ansprüche des Käufers oder aus Aufrechnung wird ausdrücklich ausgeschlossen. 3. An Verzugszinsen werden die tatsächlich erwachsenen eigenen Bankkreditkosten, mindestens aber 3% über dem jeweiligen Diskont satz der Österreichischen Nationalbank, sowie etwaige Mahnausla gen berechnet. Bei Verzug des Käufers ist die Verkäuferin unbescha det der sonstigen Ansprüche berechtigt, von allen Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten. 4. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft und wird gesondert in Rechnung gestellt. Sie ist entsprechend den vorstehenden Bedin gungen zu zahlen. 5. Im Außendienst stehende Personen sind zur Entgegennahme von Geld ohne schriftliche Vollmacht der Verkäuferin nicht berechtigt. VII. 1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen, bei wiederholter oder laufender Geschäfts verbindung bis zur Tilgung des Schuldsaldos, bleibt die gelieferte Ware unbeschränktes Eigentum der Verkäuferin. 2. Der Käufer darf die Ware bis zur vollständigen Bezahlung weder ver pfänden noch zur Sicherung übereignen. Wird die Ware von dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff, der die Rechte oder die Verfügungsmöglichkeit der Verkäuferin gefährdet, so hat der Käu fer die Verkäuferin sofort zu benachrichtigen. 3. Wird die gelieferte Ware durch den Käufer zu einer neuen verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Verkäuferin; ein Eigentumserwerb des Käufers findet nicht statt. Das Eigentum der Verkäuferin setzt sich an der verarbeiteten Sache fort. Tritt diese Verarbeitungsklausel mit derjenigen von anderen Lieferanten des Käufers zusammen, so gilt Absatz 4. 4. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden und vermischt, so erwirbt die Verkäuferin
Miteigentum an dem neuen Gegenstand oder dem vermischten Bestand. Das Miteigentum der Verkäuferin richtet sich nach dem Ver hältnis des Wertes (vgl. Abs. 9) der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Sache zum Wert des hergestellten Gutes. 5. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Waren im gewöhnlichen Geschäftsgang zu veräußern. 6. Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die da raus hergestellten Sachen - gleich in welchem Zustand - vom Käufer weiterveräußert, verarbeitet, eingebaut oder verbunden, so tritt der Käufer bis zur völligen Tilgung aller Forderungen der Verkäuferin aus Warenlieferungen hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung, anlässlich oder wegen der Verarbeitung, des Einbaus oder Verbindung, zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten an die Verkäuferin ab. Wird ein durch Verbindung oder Vermischung hergestellter neuer Gegenstand oder Bestand im Sinne der vorstehenden Ziffer 4 weiterveräußert, verarbeitet oder eingebaut, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Wert des Anteils (vgl. Abs. 9) der Verkäuferin am Miteigentum entspricht. 7. Der Käufer ist verpflichtet, der Verkäuferin alle zur Geltendmachung der dieser zustehenden Rechte notwendigen Auskünfte oder Unterla gen zu geben und auf Verlangen der Verkäuferin die Abtretung seinen Abnehmern oder Dritten bekanntzugeben. 8. Übersteigt der Wert der der Verkäuferin gegebenen Sicherung deren Lieferungsforderungen zuzüglich Sicherungsaufschlag gemäß Abs. 9, so ist die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rück übertragung verpflichtet. 9. Wert der Vorbehaltsware im Sinne der Bestimmungen dieses Artikels ist der Fakturenwert der Verkäuferin zuzüglich eines Sicherungsauf schlages von 20%. VIII. 1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Empfang zu unter suchen. Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich der Verkäuferin schriftlich unter Angabe der Gründe angezeigt werden. Im Falle von versteckten Mängeln muss die Mängelrüge unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Gefah renübergang (Artikel 3) geltend gemacht werden. Die Verwendung oder Aufteilung der Ware, welche die anderweitige Verfügungsmög lichkeit der Verkäuferin darüber auch nur teilweise beschränkt, schließt jeden Anspruch wegen Mangel an der Ware oder Verpack ung aus. Kosten, die durch Verarbeitung beanstandeter Ware, aber auch durch Ersatzverarbeitung entstehen, gehen nicht zu Lasten der Verkäuferin. Auch Regressansprüche gem. § 933b ABGB sind längstens innerhalb von drei Monaten nach Gefahrenübergang geltend zu machen. Vor Durchführung von jeglichen Veränderungen an der gelieferten Ware ist der Verkäuferin Gelegenheit zu geben, den behaupteten Mangel durch eigene Fachleute einer Überprüfung zu unterziehen und das Recht einzuräumen, selbst oder von einem beauftragten Unterneh men jene Arbeiten durchzuführen, die zur Herstellung der Mangelfrei heit erforderlich sind. 2. Bei begründeter Mängelrüge wird die Verkäuferin die mangelhafte Ware kostenlos zurücknehmen und durch neue Ware, die an den jeweiligen Bestimmungsort frachtfrei geliefert wird, ersetzen. Jeder Gewährleistungsanspruch beschränkt sich ausschließlich auf den Anspruch auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung und ist hinsichtlich der der Verkäuferin entstehenden Frachten und sonstigen Kosten auf insgesamt höchstens 50% des Rechnungswertes der Warenlieferung ohne Skonti, Fracht, Umsatzsteuer etc. begrenzt. Im Fall des Fehl schlagens oder der Unmöglichkeit der Ersatzlieferung kann der Käu fer entweder vom Vertag zurücktreten oder eine angemessene Her absetzung des Kaufpreises verlangen. 3. Der Käufer ist zur Rücksendung beanstandeter Ware, ohne zuvor die Verkäuferin schriftlich unterrichtet und ihr ausreichend Gelegenheit zur Überprüfung des behaupteten Mangels gegeben zu haben, nicht berechtigt, es sei denn, die Verkäuferin hat den Käufer ausdrücklich aufgefordert, die beanstandete Ware zur Begutachtung zurückzusen den. Kommt die Verkäuferin einer ihrem Käufer schriftlich gestellten Nachfrist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferungen für einen von ihr zu vertretenden, anerkannten oder nachgewiesenen Mangel nicht nach, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. IX. 1. Schadenersatz (einschließlich Ersatz von Folgeschäden) - auch gegenüber Dritten - gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage (z. B. wegen Nichterfüllung, culpa in contrahendo, positiver Forderungsver letzung, unerlaubter Handlung usw.) wird nur geleistet, wenn der Ver käuferin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. 2. ln allen Schadenersatzfällen, gleichgültig ob schuldhaftes Handeln (vgl. auch Abs. 1) nach den gesetzlichen Vorschriften notwendige Voraussetzung für eine Haftung der Verkäuferin ist oder nicht, z. B. wegen Nichterfüllung, culpa in contrahendo, positive Forderungsver letzung, unerlaubter Handlung usw. ist der Schadenersatz (auch der Ersatz von Folgeschäden) auf denjenigen Verlust oder entgangenen Gewinn begrenzt, den die Verkäuferin bei Vertragsabschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die sie gekannt hat, als mögliche Folge der Vertragsverletzung oder Handlung voraussehen konnte. Ein solcher Schadenersatzanspruch ist auf höchstens das 2-fache des Rechnungswertes der Warenlieferung ohne Skonti, Fracht, Umsatz steuer etc. begrenzt. 3. Der Käufer ist verpflichtet, die in diesem Artikel enthaltene Haftungs begrenzung an seine Abnehmer weiterzugeben. X. Unsere Mitarbeiter im Außendienst sind nicht befugt, Vereinbarungen zu treffen oder Erklärungen abzugeben, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, es sei denn, sie seien hierzu schriftlich und im Einzelfall von unserer Hauptverwaltung ermächtigt worden. XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Linz. Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an jedem anderen für in zuständigen Gerichtsstand zu klagen.